130% Regelung (Opfergrenze)

Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich die Wahl Ihr Fahrzeug zu reparieren oder als Totalschaden abzurechnen.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Da die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung hierfür eine 130%-Regelung getroffen.

Die 130%-Regelung ermöglicht es dem Geschädigten sein Fahrzeug zu behalten, sofern die Reparaturkosten maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Diese Vorgehensweise bezeichnet man auch als sogenanntes "Integritätsinteresse" des Geschädigten. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen nach gefestigter Rechtsprechung. Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss der Geschädigte das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten nutzen. Zusätzlich muss eine ordnungsgemäße Instandsetzung nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchgeführt werden.

Werden die Reparaturvorgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so kann die Abrechnung des Fahrzeugschadens nur auf Totalschadenbasis erfolgen. Bei einem Totalschaden ist es besonders wichtig, dass der Geschädigte die Erstellung des Schadensgutachtens selbst in Auftrag gibt und nicht der Versicherung des Schädigers die Ermittlung der Entschädigungshöhe überlässt. Von der gegnerischen Versicherung erstellte Gutachten, sind grundsätzlich auf Kostensenkung ausgelegt (Schadensmanagement) und zu Ungunsten des Geschädigten.

Ein Totalschaden mit kalkulierten Reparaturkosten über 130% ist für die gegnerische Versicherung natürlich wesentlich kostengünstiger als ein Schaden, der z.B. bei 129% (=29% über dem Wiederbeschaffungswert) liegt. Das bedeutet, dass der von der Versicherung beauftragte Sachverständige versuchen wird, den Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis abzurechnen, indem die Schadenskalkulation die von der Rechtsprechung festgesetzte 130%-Grenze überschritten wird.

Rechnungsbeispiel zur Darlegung der Problematik:

Wiederbeschaffungswert EUR 10.000,00
Reparaturkosten 130% EUR 13.000,00
Restwert EUR 5.000,00

Erfolgt die Abrechnung im Rahmen der 130%-Regelung, so muss die Versicherung des Unfallgegners für die Schadenssumme in Höhe von EUR 13.000,00 aufkommen.

Eine Abrechnung auf Totalschadensbasis würde wie folgt aussehen:

Wiederbeschaffungswert EUR 10.000,00
./. Restwert EUR 5.000,00
Schadensumme EUR 5.000,00

Nach Totalschadenbasis erwirtschaftet die Versicherung eine Einsparung von mindestens EUR 8.000,00 auf Kosten des Geschädigten.

Viele Versicherer versuchen massiv freie und unabhängige Kfz-Sachverständige aus dem Schadensgeschäft zu drängen, um dann die Schadensabwicklung mit eigenem Personal abzuwickeln und Kosten einzusparen.

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