Restwertermittlung

Bei Schadensabrechnung auf Basis eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens, ist der Wert des beschädigten Fahrzeugs, der sogenannte Restwert, wesentlicher Bestandteil eines Schadensgutachtens.

Auf Basis aktueller Rechtsprechung ist als Restwert der Wert zu ermitteln, den ein Geschädigter ohne größere Anstrengungen am örtlichen Mart für sein beschädigtes Fahrzeug erwirtschaften kann.

Daher ist es vollkommen ausreichend, wenn der KFZ-Gutachter den Restwert am örtlichen Markt ermittelt und als Nachweis drei seriöse Angebote von örtlichen Aufkäufern vorlegt. Die Restwertermittlung erfolgt durch den KFZ-Sachverständigen.

Ersatzansprüche

Ein vom Gutachter ermittelter Restwert, verschafft dem Fahrzeughalter eine günstigere Rechtsposition gegenüber der gegnerischen Versicherung. Denn 1993 entschied der Bundesgerichtshof, dass der geschädigte Fahrzeughalter den vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen kann und die entsprechende Ausgleichszahlung von der Versicherung erwarten darf (BGH, NJW 1993, S. 769).

Der Geschädigte hat nach oberster Rechtsprechung gegenüber der Versicherung grundsätzlich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Der Restwert wird häufig von der Versicherung zu hoch angesetzt, um weniger leisten zu müssen. Dabei wird auf diverse Verwertungsmöglichkeiten unter anderem auf verfügbare Online-Angebote verwiesen.

Die Versicherung darf kein Angebot aufzwingen

Es steht der Versicherung natürlich frei auf eigene Rechnung nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu suchen. Hierzu muss die Versicherung jedoch auch alle angesetzten Aufwendungen übernehmen (OLG Hamm, Düsseldorf, BGH). Das bedeutet, wenn die Versicherung ein entsprechendes Angebot findet, müsste sie das Unfallfahrzeug am Ort des Geschädigten abholen und für alle anfallenden Kosten aufkommen.

Der Geschädigte muss nach Auffassung des OLG Köln aber nicht auf das Angebot der Versicherung warten. Der Geschädigte kann das Fahrzeug nach dem vorliegenden Kfz-Gutachten verwerten und den Ausgleich bei der Versicherung geltend machen. Der BGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt und hinzugefügt, dass der Geschädigte die Versicherung nicht über einen Verkauf des beschädigten Fahrzeugs informieren muss. Zudem stellte der BGH fest, dass der Geschädigte sogar verpflichtet sein kann, das Kfz-Sachverständigengutachten einzuholen, wenn er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen möchte (Urteil vom 12.07.2005).

Bei Haftpflichtschäden müssen Angebote der Versicherung aus der „Restwertbörse“ nicht berücksichtigt werden, da es sich bei Restwertbörsen um einen Sondermarkt handelt, der dem Geschädigten nicht zugänglich ist (OLG Saarbrücken, Aktenzeichen 3 U 790/01 - 25 mit Bezug auf das 1993er BGH-Urteil).

Die Veräußerung des Fahrzeugs kann somit zum Wert, den der KFZ-Gutachter am öffentlichen Markt ermittelt hat, erfolgen. Dass der örtliche Markt entscheidend sei, stellten unter anderem die Amtsgerichte München (331 C 8633/01), Bitburg (5 C 389/01) und Kleve (30 C 282/00) fest. Der online verfügbare Markt spielt somit keine Rolle.

Die Rechtsprechung bei Kaskoschäden sieht allerdings anders aus. Bei Kaskoschäden gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ (AKB) des eigenen Versicherers.


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